Offenlegungsverordnung

Die Transparenz gewinnt

Da Finanzdienstleister an einem immensen Hebel sitzen, müssen sie in Bezug auf Nachhaltigkeit in Zukunft mehr leisten. Die Offenlegungsverordnung der EU soll dabei Transparenz schaffen.

15:05 Uhr | 15. Mai | 2023
EU-Offenlegungsverordnung
| Quelle: Orbon Alija
  • Wozu es sie gibt: Die Verordnung verpflichtet Finanzdienstleistungsunternehmen, Informationen über nachhaltige Investitionsentscheidungen offenzulegen.

  • Berichterstattung: Nachhaltigkeitsthemen müssen in den Strategien, Prozessen und Produkten der Unternehmen offengelegt werden. Dies muss nicht nur auf der Website des Finanzdienstleisters erfolgen, sondern auch in vorvertraglichen Informationen wie Fondsprospekten und regelmäßigen Berichten wie Jahresberichten.

  • Seit wann sie gilt: Die europäische Offenlegungsverordnung trat am 10. März 2021 in Kraft.

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  • Für welche Finanzmarktteilnehmer die Offenlegungsverordnung gilt:

    • Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte, auch Insurance-based Investment Products (IBIPs) genannt, anbieten.

    • Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Portfolioverwaltung erbringen.

    • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

    • Anbieter von Altersvorsorgeprodukten.

    • Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Alternative Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers – AIFM), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), einen qualifizierten Risikokapitalfonds oder einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verwalten.

    • Anbieter von europäischen langfristigen Investment-Fonds (European Long-Term Investment Funds – ELTIFs).

    • Anbieter von europaweiten privaten Altersvorsorgeprodukten (Pan-European Personal Pension Product – PEPP).

    • Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung anbieten.

  • Für welche Finanzberater die Offenlegungsverordnung gilt:

    • Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Beratung für IBIPs erbringen.

    • Kreditinstitute.

    • Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

    • AIFM und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Anlageberatung erbringen.

  • Verbindung zur Taxonomie: Das Klassifikationssystem (EU-Taxonomie-Verordnung) zur Bewertung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten wurde in die Offenlegungsverordnung integriert, ist also ein Teil davon.

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